SuL Zuführtechnik Peter Philipp e.K.
Tel.: +49 2351-38363
Email: info@sul-zufueehrtechnik.de
SuL Zuführtechnik Peter Philipp e.K.
Talstraße 91, 58515 Lüdenscheid
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Unsere Lieferungen erfolgen nur aufgrund nachstehender Bedingungen.
1.2. Abweichungen von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
1.3. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt. Vielmehr gilt die Bestellung als vorbehaltlose Anerkennung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
1.4. Ansprüche des Bestellers können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.
1.5. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen gültig.
1.6. Für die Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.
2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1. Mit Ausnahme ausdrücklicher Festangebote sind unsere Angebote unverbindlich und freibleibend.
2.2. Bestellungen und alle sonstigen Abmachungen, auch die durch unsere Vertretungen im In- und Ausland vermittelten, sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Ebenso bedürfen Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.3. Die in unseren Katalogen und Prospekten gemachten Angaben und Beschreibungen sind nur annähernd maßgebend. Änderungen bleiben vorbehalten.
Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Leistungsangaben können nur annähernd maßgebend sein. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für uns nicht verbindlich und geben keinen Anspruch auf Erfüllung.
2.4. Der Besteller übernimmt für die Verbindlichkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen die volle Haftung. Mündliche Angaben über Abmessungen, Toleranzen und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2.5. An Kostenanschlägen, Skizzen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch für andere Zwecke, insbesondere Selbstanfertigung, verwendet werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich an uns zurückzusenden.
2.6. Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.
3. Umfang der Lieferung
3.1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3.2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist.
3.3. Für elektronisches Zubehör (Motoren etc.) gelten die Vorschriften des Verbandes deutscher Elektrotechniker, soweit sie Ausführung und Leistung betreffen.
4. Preise
4.1. Unsere Preise gelten in Deutscher Währung ab Werk Lüdenscheid, ausschließlich Verpackung und ohne Mehrwertsteuer.
4.2. Preise oder Zuschläge für Franko, FOB-, C & F-, CIF- usw. -lieferung sind unverbindlich und erhöhen sich gegebenenfalls nach Maßgabe der eingetretenen Tarifänderungen.
4.3. Maßgebend sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
4.4. Sollten nicht vorhersehbare Änderungen aufgrund neuer Erkenntnisse zur Erfüllung der Funktion erforderlich werden, sind wir zu einer entsprechenden Preisberichtigung berechtigt.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt ist, gelten die nachstehenden Zahlungsbedingungen.
5.2. Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 3 % Skonto. Bei Sondermaschinen wird eine abweichende Zahlungsweise schriftlich festgelegt.
5.3. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug in bar oder frei auf unsere Zahlstellen zu entrichten.
5.4. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber hereingenommen, Wechsel nur nach gegenseitiger Vereinbarung. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.
5.5. Bei verspäteter Zahlung werden - ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf - unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
5.6. Die Zurückhaltung oder Kürzung von Zahlungen wegen Mängelrügen, schwebender Garantieleistungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht unmöglich ist oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.
5.7. Wird nach Vertragsabschluß eine ungünstige Finanz- oder Vermögenslage des Bestellers bekannt, sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung oder hinreichende Sicherung zu verlangen.
5.8. Bei Zahlungseinstellung oder Konkurs des Bestellers ist die Kaufpreisforderung in voller Höhe sofort fällig. Zugleich gelten alle vorgesehenen Rabatte, Bonifikationen usw. als verfallen, so dass der Besteller die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.
6. Lieferzeit
6.1. Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages vorliegen, insbesondere sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt (u.a. angeforderte Pläne oder Muster für die Einrichtungen der bestellten Maschinen und Geräte bei uns vorliegen) und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind. Sie bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk.
6.2. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.
6.3. Unvorhergesehene Ereignisse z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Ausschuss eines nicht sofort ersetzbaren Teiles im eigenen Werk oder beim Unterlieferer sowie Verzug desselben oder notwendige Änderungen aufgrund neuer Erkenntnisse verlängern die Lieferzeit angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche tritt ein, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen oder Unterlagen Dritter nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung.
6.4. Teillieferungen sind zulässig. Für sie gelten die Zahlungsbedingungen gemäß Abschnitt 5 entsprechend.
6.5. Geraten wir im übrigen in Verzug, so kann der Besteller im Schadensfalle eine Entschädigung von höchstens 0,5% des Preises der rückständigen Lieferung für jeden vollen Monat der Verspätung, keinesfalls aber mehr als 5 % des Wertes der rückständigen Lieferung, beanspruchen. Anderweitige Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
6.6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen. Die Lagerung in unserem Werk berechnen wir mit mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Nach fruchtlosem Ablauf einer Monatsfrist können wir anderweitig über die Ware verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist beliefern.
7. Gefahrenübergang
7.1. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über.
7.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.
7.3. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers.
8. Verpackung und Versand
8.1. Die Waren werden nach unserem Ermessen in handelsüblicher Weise verpackt und versandt.
8.2. Die Verpackung wird mit den Selbstkosten berechnet. Eine Gutschrift von höchstens 2/3 des berechneten Wertes bei frachtfreier Rücksendung des Verpackungsmaterials in wiederverwendungsfähigem Zustand erfolgt nur bei vorhergehender schriftlicher Zusage.
8.3. Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel erfolgt, falls keine besondere Anweisung vorliegt, nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigere Verfrachtung oder kürzeren Weg.
8.4. Kann die Ablieferung versandbereiter Waren infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht erfolgen, so geht deren Lagerung bei uns oder Dritten auf Rechnung des Bestellers.
9. Inbetriebsetzung
9.1. Die bei der Inbetriebsetzung entstehenden Aufwendungen für Monteur- und Auslösungssätze trägt der Besteller, insbesondere auch für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit nach deutschem Recht. Reise- und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.
9.2. Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt sowie für die Beförderung der Werkzeuge und des Reisegepäcks trägt der Besteller.
10. Garantie; Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
10.1. Teile, die bei einem Einsatz bis zu 40 Stunden je Woche innerhalb von 6 Monaten bzw. 3 Monaten im Zweischichtbetrieb, seit Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung -unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, sind unentgeltlich nach unserem Ermessen auszubessern oder zu erneuern. Das ersetzte Teil ist frachtfrei auszuliefern und geht in unser Eigentum über.
10.2. Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wird die rechtzeitige Anzeige unterlassen, gilt die Lieferung als vertragsgemäß abgenommen.
10.3. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder Inbetriebnahme infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so erlischt die Haftung spätestens 18 Monate nach Gefahrenübergang.
10.4. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder auch nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, übernehmen wir keine Haftung.
Für Schäden, infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung, durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Eindringen von Fremdkörpern, mangelhafter Arbeiten an Lieferungen Dritter oder äußerer Einflüsse haften wir nicht.
10.5. Für Fremderzeugnisse haften wir nur in dem zeitlichen und sachlichen Umfange, in dem der Unterlieferer uns gegenüber die Gewähr übernommen hat.
10.6. Zur Vornahme von Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Hilfskräfte hat der Besteller zur Verfügung zustellen.
10.7. Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit die Beanstandung berechtigt ist - die Kosten des Ersatzstückes ab Werk. Alle übrigen Kosten, einschließlich Reise-und Montagekosten, trägt der Besteller.
10.8. Zur Beseitigung von Mängeln sind wir nicht verpflichtet, solange der Besteller mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen - insbesondere seiner Zahlungsverpflichtungen - in Verzug ist
10.9. Der Garantieanspruch erlischt, sobald der Besteller oder durch ihn beauftragte Dritte eigenmächtig Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten - auch zur Inbetriebnahme - ohne unsere schriftliche Genehmigung vornehmen.
10.10. Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, besteht nicht.
11. Recht des Bestellers auf Rücktritt
11.1. Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines durch uns zu vertretenden Mangels fruchtlos haben verstreichen lassen, wenn die Ausbesserung oder die Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist, wenn die Beseitigung eines uns nachgewiesenen Mangels durch uns verweigert wird.
11.2. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
12. Rechts des Lieferers auf Rücktritt
12.1. Wird nach Vertragsabschluss eine ungünstige Finanz- oder Vermögenslage des Bestellers bekannt, können wir unter Berechnung unserer bisher entstandenen Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten.
12.2. Für den Fall nachträglich sich herausstellenden Unvermögens zur Vertragserfüllung steht uns ebenfalls das Recht zu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
12.3. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur völligen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung oder sonstigem Rechtsgrund zwischen uns und dem Besteller erwachsender und noch erwachsender Forderungen vor.
13.2. Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Lande des Bestellers geknüpft sind, ist der Besteller gehalten, für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.
13.3. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller diese Versicherung nicht nachweislich selbst abgeschlossen hat.
13.4. Der Besteller tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer, sowie alle für den Fall der Beschädigung oder des Verlustes der von uns gelieferten Waren entstehenden Forderungen gegen Versicherungsgesellschaften oder andere Dritte an uns in Höhe seiner dann noch bestehenden Schuld ab.
13.5. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware und auf die uns abgetretenen Rechte anzuzeigen. Nehmen wir die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurück, so gilt diese Rücknahme nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies dem Besteller ausdrücklich schriftlich mitteilen.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Werk in Lüdenscheid.
14.2. Gerichtsstand für beide Teile ist Lüdenscheid.
14.3. Wir sind auch berechtigt, an einem anderen Platz über sich ergebende Streitigkeiten und Rechtshandlungen zu klagen.